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Martina Frey
Heilpraktikerin

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Salvatorische Klausel


Dieser Haftungsausschluss ist Teil meines Internetangebotes. Sie finden auf jeder einzelnen Internetseite einen Link zur Information dieses Impressums. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit hiervon unberührt.

Berufsrechtliche Regelungen

Grundlegende Informationen über den Beruf des Heilpraktikers gebe ich Ihnen auf meiner Internetseite: http://www.heilpraxis-frey.de/heilpraktiker-heilpraktikerin-beruf.html

Als Heilpraktikerin gelten für die Ausübung meines Berufes u.a. die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Grundlage meiner Berufsausübung ist das: „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ - Heilpraktikergesetz (HeilprG)
https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Diese Erlaubnis wurde erteilt durch den:
Oberkreisdirektor des Erftkreises – Az.: 32.34.66 – F27/89 am 15.06.1989

Die Heilpraxis Martina Frey ist gemeldet beim Gesundheitsamt des Wetteraukreises
entsprechend Bestätigungsschreiben der Medizinalaufsicht vom 15.05.2009

Behandlungsvertrag
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Rechnungsstellung
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Abrechnung
entsprechend Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH):
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite:
http://www.freieheilpraktiker.com/Patienteninfo/Gebuehrenverzeichnis/Einfuehrung


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